Haus & Badeordnung

Haus- und Badeordnung für den Badepark Inzell
Schwimmbadstr. 10, 83334 Inzell

A 1.1 Gemeinsame Bestimmungen für den Badebetrieb
§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung
§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
§ 3 Öffnungszeiten, Preise
§ 4 Zutritt
§ 5 Verhaltensregeln
§ 6 Haftung

A 1.2 Bestimmungen für den Badebetrieb im Schwimmbad (Hallenbad und Naturbadesee)
§ 7 Allgemeine Verhaltensregeln

A 1.3 Bestimmungen für den Badebetrieb in der Sauna
§ 8 Zweck und Nutzung der Saunaanlage
§ 9 Verhalten in der Saunaanlage
§ 10 Besondere Hinweise

Zweckbestimmung

Der Träger des Badepark Inzell (nachfolgend Bad genannt) ist die Gemeinde Inzell, Rathausplatz 5, 83334 Inzell. Zum Bad gehören alle Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen, die innerhalb der Umzäunung liegen sowie besonders gekennzeichnete Flächen.
Der Träger unterhält das Bad als öffentliche Einrichtung, die nach Maßgabe dieser Haus- und Badeordnung jedermann zugänglich ist und während der festgelegten Betriebszeiten jedermann zur zweckentsprechenden Benutzung, gegen Entrichtung des festgesetzten Eintrittspreises, zur Verfügung steht. Das Bad dient der Gesunderhaltung sowie der körperlichen Ertüchtigung der Bevölkerung.

A 1.1 Gemeinsame Bestimmungen für den Badebetrieb

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades.

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für die Nutzer verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.

(2) Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäfts-/Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.

(3) Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der § 4 werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(4) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

(5) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.

§ 3 Öffnungszeiten, Preise
(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekanntgegeben oder sind an der Kasse einsehbar. (Letzter Einlasszeiten: Hallenbad 1 Stunde, Sauna 2 Stunden und Naturbadesee 30 Minuten vor Schließung.) Ermäßigte Karten werden nur gegen Vorlage des notwendigen Ausweises ausgegeben. Zu Sonderveranstaltungen gelten spezielle Eintrittsentgelte. Ermäßigungen, Abonnements, Gutscheine jeglicher Art haben keine Gültigkeit.

(2) Die Badezone / die Sauna sind 20 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.

(3) Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden. Lehrer und Übungsleiter sportreibender Vereine und Gruppen übernehmen für ihre Klasse bzw. Gruppe die volle Verantwortung. Sie sorgen dafür, dass die Bestimmungen der Haus- und Badeordnung sowie der sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen eingehalten werden.

(4) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.

(5) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.

(6) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.

(7) Die Aufenthaltszeit im Hallenbad und der Sauna beginnt mit Erwerb und Ausstellung des Eintrittstarifes in Form eines Transponderchip; Jeder Gast ist verpflichtet die Drehkreuzanlagen ordnungsgemäß durch das Einlesen seines Transponderchip zu passieren; Der Transponderchip ist ausschließlich am Tag der Ausstellung aktiv, muss bis spätestens Betriebsende im Ausgangsdrehkreuz abgeworfen oder beim Empfangspersonal abgegeben werden; Ein Nichteinwerfen/Nichtabgeben des Transponderchip gilt als Diebstahl und kann zur Anzeige gebracht werden.

(8) Mit dem Erwerb des Eintrittstarifes wird dem erwachsenen Gast (ab 18 Jahren) auf seinem Chip ein Kreditlimit in Höhe von maximal 100,00 €, bei Kindern max. 25,00 € gewährt. Dieses Kreditlimit dient der Buchung sämtlicher im Haus in Anspruch genommener Leistungen auf den Transponderchip. Diese Leistungen müssen vor dem Verlassen des Badeparks beim Nachzahlautomat bzw. Empfangspersonal beglichen werden. Ein Nichtbegleichen in Anspruch genommener Leistungen gilt als Zechprellerei und kann zur Anzeige gebracht werden.

(9) Der Betreiber kann bei starkem Besuch ober bei besonderen Anlässen die Benutzung des Bades oder Teile davon einschränken. Aus wichtigen Gründen kann das Bad ganz oder teilweise geschlossen werden. Im Falle einer Schließung des Naturbadsees aufgrund von Gewitter oder anderen unvorhersehbaren Sicherheitsrisiken erfolgt keine Rückerstattung des Eintrittspreises und auch kein Wiedereintritt zu einem späteren Zeitpunkt. Gäste werden gebeten, in solchen Fällen die Anweisungen des Personals zu befolgen und das Gelände unverzüglich zu verlassen.

§ 4 Zutritt
(1) Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.

(2) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig.

(3) Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen sowie folgende vom Badbetreiber überlassene Gegenstände a) Datenträger des Zahlungssystems (inkl. Garderobenschrank- bzw. Wertfachschlüssel) b) Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.

(4) Für Kinder bis zum vollendeten 9. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich. Die Aufsichtsperson muss jederzeit anwesend sein, um die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z. B. Saunaanlagen, Wellnessbereiche, Wasserrutschen, Sprungturm, Schwimminsel) sind möglich.

(5) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet. Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen und geistig Behinderten ist der Zutritt und die Benutzung nur mit einer sorgeberechtigten Begleitperson gestattet.

(6) Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet: • die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, • die Tiere mit sich führen, • die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.

§ 5 Verhaltensregeln
(1) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

(2) Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.

(3) In einzelnen Badbereichen gelten unterschiedliche Regelungen für die Bekleidung. Babys und Kleinkinder dürfen sich nur mit wasserfesten Windeln im Bad aufhalten und baden. Diese Windeln können an der Kasse erworben werden.

(4) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.

(5) Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.

(6) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäfts-/Betriebsleitung. Bei Zuwiderhandlungen sind die Mitarbeiter des Bades berechtigt, Handy usw. vorübergehend einzuziehen; in objektiv schwerwiegenden Fällen der Verletzung der Privatsphäre von Gästen bei Zuwiderhandlungen, die den Verdacht einer Straftat objektiv begründen, kann eine Verweisung bzw. ein generelles Hausverbot ausgesprochen werden.

(7) Vor der Benutzung der Becken bzw. der Saunen muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt.

(8) Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen. Bitte beachten sie unbedingt die permanente Rutschgefahr im gesamten Badebereich. Das Tragen von Badeschuhen im gesamten Badebereich wird empfohlen.

(9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Im Hallenbad ist Ballspielen grundsätzlich verboten.

(10) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.

(11) Zerbrechliche Behälter (z. B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.

(12) Rauchen ist im Hallenbad und in der Sauna ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten.

(13) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

(14) Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.

(15) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.

(16) Tiere sind im gesamten Badepark nicht erlaubt.

(17) Die behindertengerechte Umkleidekabine einschließlich der Toilette steht ausschließlich Gästen mit Behinderung zur Verfügung.

(18) Wünsche und Beschwerden der Gäste nimmt das Kassenpersonal sowie der Schwimmmeister entgegen. Soweit möglich, wird sofort Abhilfe geschaffen. Weitergehende Wünsche und Beschwerden können schriftlich oder persönlich bei der Gemeindeverwaltung vorgebracht werden.

§ 6 Haftung
(1) Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

(2) Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.

(3) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust / Diebstahl von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte. Kleidungsstücke, Taschen, Geld, Wertsachen u.Ä. werden zur Aufbewahrung nicht angenommen.

(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.

(5) Bei schuldhaftem Verlust der gemäß § 4 (3) vom Badbetreiber überlassenen Gegenstände werden folgende Pauschalbeträge (Kosten für Datenträgern plus max. Aufbuchung, bzw. falls die Aufbuchung vom Nutzer belegt werden kann, wird nur der aufgebuchte Betrag berechnet) in Rechnung gestellt: a) Chiparmband Kind 30 Euro b) Chiparmband Erwachsener 105 Euro c) Chiparmband Sauna 105 Euro d) bei Leihartikel, der Verkaufspreis Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.

(6) Bei Verlust des Transponders werden die in den Garderobenschränken und Wertschließfächern befindlichen Gegenstände erst an den Gast ausgehändigt, wenn dieser seine Schranknummer nennen und er sich als eindeutiger Besitzer dieser Gegenstände ausweisen kann. Eine Schrank- bzw. Wertfachöffnung bei Chipverlust und Nichtwissen der Schranknummer kann durch das Personal erst nach Betriebsende erfolgen.

(7) Unfälle und erlittene Schäden sind unverzüglich unter Darlegung des Sachverhaltes und unter Angabe etwaiger Zeugen den Servicemitarbeitern anzuzeigen.

(8) Für den Fall der Streitschlichtung nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), ist der Betreiber nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

A 1.2 Bestimmungen für den Badebetrieb im Schwimmbad und Naturbadesee

§ 7 Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes/Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich.

(2) Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badekleidung ohne Taschen gestattet.

(3) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.

(4) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.

(5) Die Benutzung von Sprunganlagen (im Badesee) und der Wasserrutsche geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.

(6) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.

(7) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.

(8) Die Wasserrutsche darf nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.

(9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Nutzung von Ruderbooten, Schlauchbooten größere Schwimminseln sowie die Nutzung von Stand-UpPaddleboards o. Ä. sind auf dem Naturbadesee nicht gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

(10) Bewegungsspiele und Sport sind, auch ohne Bälle und Geräte, nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen auszuüben.

(11) Wir weisen darauf hin, dass die Wassertiefe in den Becken unterschiedlich ist, Nichtschwimmer dürfen nur die Nichtschwimmerbereiche benutzen. Es befinden sich steil abfallende Kanten im Becken.

(12) Das Badewasser im Naturbadesee wird nicht mit Desinfektionsmittel, sondern über natürliche Regenerationsbereiche und Pflanzenfilter gereinigt. Aufgrund der fehlenden Desinfektion des Badewassers, kann ein erhöhtes Risiko für die menschliche Gesundheit trotz ständiger Überwachung nicht ausgeschlossen werden.

(13) Das Baden und Schwimmen in Naturbadesee ist im Bereich der Wasseraufbereitung bzw. des Pflanzbereiches nicht gestattet.

(14) Das Grillen und jegliche Art von offenem Feuer (Lagerfeuer usw.) ist verboten.

(15) Im Kleinkinderbereich (Spiel- und Wasserflächen) besteht für die verantwortliche Begleitperson der Kinder eine besondere Aufsichtspflicht.

(16) Bei aufziehenden Gewittern ist das Baden im Außenbecken und in Naturbadesee untersagt. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.

A 1.3 Bestimmungen für den Badebetrieb in der Sauna

§ 8 Zweck und Nutzung der Saunaanlage
(1) Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Nutzer. Hierzu gibt es Empfehlungen des Deutschen Sauna-Bundes e. V.

(2) Die Saunaanlage ist ein textilfreier Bereich. In bestimmten Bereichen (z. B. Ruheräume, Gastronomie) gelten besondere Bestimmungen.

(3) Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind verboten.

§ 9 Verhalten in der Saunaanlage
(1) Die Benutzung der Schwitzräume ist nur unbekleidet gestattet.

(2) Ruheliegen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden.

(3) Die Gastronomie darf nur mit einem Bademantel oder einem trockenen, den Körper umhüllenden Badetuch besucht werden.

(4) Sauna- und Warmlufträume mit Holzbänken sind nur mit einem ausreichend großen Liegetuch zu benutzen, das der Körpergröße entspricht. Die Holzteile dürfen nicht vom Schweiß verunreinigt werden.

(5) In Dampfbad sollten aus hygienischen Gründen die Sitzflächen mit den vorhandenen Wasserschläuchen gereinigt werden.

(6) Technische Einbauten (z. B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden.

(7) In Schwitzräume sollte nur ein Liegetuch /eine Sitzunterlage mitgenommen werden.

(8) Badeschuhe dürfen in Sauna- und Warmlufträumen nicht getragen werden.

(9) Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen nicht erlaubt. Hauteinreibungen/Peelings mit selbst mitgebrachten Mitteln wie Salz, Honig u. ä. sind unzulässig.

(10) Vor der Benutzung der Schwitzräume, des Kaltwassertauchbeckens oder anderer Badebecken muss geduscht werden.

(11) In Ruheräumen müssen sich die Nutzer rücksichtsvoll und ruhig verhalten. In stillen/absoluten Ruheräumen sind Geräusche zu vermeiden.

(12) In der Saunaanlage ist Telefonieren, Fotografieren und Filmen verboten.

(13) Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist der Zutritt zum Saunabereich nicht gestattet.

§ 10 Besondere Hinweise
(1) Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen.

(2) Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z. B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern vom Nutzer besondere Vorsicht.

(3) Saunaaufgüsse dürfen ausschließlich vom Personal durchgeführt werden.

(4) Saunaaufgüsse sind eine zusätzliche freiwillige Serviceleistung. Bei Ausfall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Reduzierung des Eintrittsgeldes.

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung rechtsunwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Insoweit richtet sich der Vertragsinhalt nach den gesetzlichen Vorschriften.